Nur ein Jahr Garantie: Verletzen Apple Reseller damit Schweizer Recht?
Quelle: Apple

Nur ein Jahr Garantie: Verletzen Apple Reseller damit Schweizer Recht?

Seit Anfang gilt in der Schweiz eine generelle, zweijährige Gewährleistungsfrist. Verschiedene Verkäufer von Apple-Produkten halten diese gemäss den Schweizer Konsumentenschutz-Organisationen aber offensichtlich nicht ein.
10. Januar 2013

     

Die Allianz der Schweizer Konsumentenschutz-Organisationen hat Apple und zahlreiche Schweizer Reseller von Apple ins Visier genommen. Grund dafür ist die seit dem 1. Januar 2013 geltende neue, zweijährige Gewährleistungsfrist. Anscheinend wird diese, was Apple-Produkte betrifft, von den Verkäufern oft nicht eingehalten und stattdessen nach wie vor nur ein Jahr Garantie gewährt. Zahlreiche Beschwerden sollen diesbezüglich bereits eingegangenen sein, heisst es in einer Medienmitteilung.

In einem offenen Brief, den die Allianz der Konsumentenschutz-Organisationen an Apple, Swisscom, Orange, Sunrise, Mobilezone, Microspot, Heiniger sowie Digitec verschickt hat, fordert sie die Unternehmen nun auf, sich ausnahmslos an die neue gesetzliche Regelung zu halten. Zudem hat sie auf ihren Internetseiten eine Liste mit den Anbietern veröffentlicht, die nur ein Jahr Garantie auf Apple-Produkte gewähren.


Apple hat zur ganzen Thematik eine spezielle Website aufgeschaltet, auf der das Unternehmen die verschiedenen Möglichkeiten (Gewährleistung nach Schweizer Konsumentenrecht, Apple One-Year Limited Warranty und Applecare Protection Plan) aus seiner Optik zusammenfasst. (mv)

Kommentare
@Markus Kleiner: Wenn nach 18 Monaten etwas passiert, ist es eben kein Gewährleistungsfall. Bzw. nur dann, wenn der Käufer nachweisen kann, dass der Mangel bereits beim Kauf bestanden hat.
Samstag, 12. Januar 2013, Jean-Marc Hensch

Das ist unscharf und somit nicht untypisch für Konsumentenschützer. Gesetzlich ist der Hersteller zu 2 Jahren "Gewährleistung" verpflichtet, was heisst, dass der Hersteller für Mängel haftet, die bei der Auslieferung bestanden haben. "Garantie" ist eine freiwillige Leistung und beinhaltet über eine gewisse Frist (meist ein Jahr) alle Mängel, die in dieser Frist bei sachgemässer Nutzung auftreten. Apple Reseller und andere Wiederverkäufer sind also völlig frei, wie lange sie "Garantie" anbieten. Das Problem für den Kunden besteht allerdings nun darin, dass er nach Ablauf der (freiwilligen) "Garantie" bei einem auftretenden Mangel nachweisen muss, dass dieser schon bei Auslieferung bestand, er ist aso in der Beweispflicht um "Gewährleistung" geltend machen zu können. Damit nutzt ihm die neue Frist der "Gewährleistung" meistens recht wenig, da er als Laie kaum die Chance hat zu beweisen, dass ein spät aufgetretener Mangel mit einem Fehler des Produktes bei Auslieferung zu tun haben könnte. Den Konsumenteschützern fällt nun der eigene Erfolg auf die Füsse: die erstrittene Verlängerung der Gewährlesitungspflicht ist eben nicht gleichbedeutend mit der (freiwlligen) Garantie. Es geht nun aber nicht an zu versuchen die Hersteller zu verlängerten Garantieleistungen zu nötigen, denn dazu gibt es keine gesetzliche Grundlage. Wobei ein Hersteller, der an seine Produkte glaubt, dies bereits heute (freiwillig) tut! Das lässt dann wieder Fragen zu ...
Donnerstag, 10. Januar 2013, Michel Bohren

Apple (und deren Wiederverkäufer) kann gerne eine Aufstellung machen. Das Schweizer Gesetz lässt hier absolut keinen Spielraum, auch für Apple Produkte nicht. Wenn also nach 18 Monaten etwas passiert, hingehen. Und wenn dann der Hnweis kommt, dass keine Gewährleistung mehr besteht, sofort Rechtsbeistand suchen.
Donnerstag, 10. Januar 2013, Markus Kleiner



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