Bisher waren die Schweizer Anbieter von reinen Internet-Dienstleistungen fein raus: Innerhalb der EU konnten sie steuerfrei ausliefern –schon lange ein Dorn im Auge der EU. Nun wollen die Mitgliedsstaaten der europäischen Union die Gesetzgebung ändern.
Für Schweizer Unternehmen, die solche Dienstleistungen für Geschäftskunden erbringen, bleibt alles wie gehabt. Lieferanten für Privatkunden allerdings müssen allerlei neue Hürden bewältigen, sofern sie «echte» Internet-Dienstleistungen erbringen.
Änderungen nur für «echte» Internet-Dienstleistungen
Nur die «echten» Internetdienstleistungen sind von der neuen EU-Regelung betroffen. Nach Schweizer Gesetz gelten «echte» Internetdienstleistungen als dort erbracht, wo der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz hat, unabhängig davon, ob der Internet-Dienstleister dort eine Betriebsstätte hat oder nicht. Kunden aus EU Staaten müssen darum keine Schweizer Mehrwersteuer bezahlen.
Schweizer Unternehmen müssen sich in EU-Land registrieren
Ende letzten Jahres einigten sich die EU-Staaten darauf, Anbieter von «echten» Internet-Dienstleistungen, die ihren Sitz in Drittländern wie der Schweiz haben, zur Registrierung für die Mehrwertsteuer in einem beliebigen EU-Mitgliedsstaat zu verpflichten. Das gilt für alle, die ihre Leistungen an Nicht-MWSt-pflichtige Privatpersonen erbringen, sofern der Jahresumsatz daraus 100’000 Euro übersteigt.
Ab 1. Januar 2003 müssen Schweizer Unternehmen MWSt in Höhe des Satzes des Staates erheben, in dem der Kunde ansässig ist. Abgeführt werden muss das Geld an das Land, in dem sich das Schweizer Unternehmen mehrwertsteuerlich registriert hat. Der Steuerbetrag wird dann EU intern mit den vorhandenen Clearing-Mechanismen dem Wohnsitzstaat des Kunden zugewiesen.
15 verschiedene MWSt-Sätze
Auf Schweizer Anbieter kommt also ein erheblicher Mehraufwand zu. Sie müssen sich nicht nur in einem EU-Staat für die MWSt registrieren lassen, sondern auch die unterschiedlichen MWSt-Sätze für bis zu 15 EU-Mitgliedsländer einsammeln. Nebenbei müssen sie es noch irgendwie schaffen, den Wohnsitz ihres Kunden zu überprüfen um den MWSt-Satz, den dessen Ansässigkeitsstaat vorsieht, zu erheben.
Dieser Satz oszilliert zwischen 25% für Dänemark und 15% in Luxemburg. Ein Luxemburger Unternehmer kann dagegen bequem Kunden in allen EU-Mitgliedsstaaten den niedrigen Luxemburger MWSt-Satz berechnen. Für das eine oder andere Schweizer E-Dienstleistungs-Unternehmen könnte sich darum eine Luxemburger Niederlassung durchaus lohnen.
Papierlose Rechnungen jetzt erlaubt
Schweizer Steuereintreiber erkennen die Mehrwertsteuerfreiheit nur an, wenn der Erbringer der Leistungen zweifelsfrei einen ausländischen Wohnsitz des Empfängers nachweisen kann. Zum Nachweis, dass ein Kunde ausserhalb der Schweiz ansässig ist, verlangten die Schweizer Steuerbehörden bisher Rechnungen in Papierform. In der elektronischen Auftragsabwicklung ein eigentlich unnötiges Manöver – ganz davon abgesehen, dass es für Leistungserbringung und deren Bezahlung via Kreditkarte gar nicht notwendig wäre, den Wohnort zu kennen.
Seit 1. März 2002 ist nun auch die EU-kompatible papierlose Übermittlung solcher Rechnungen erlaubt. Die Authentizität wird dabei durch elektronische Signatur sichergestellt. Die einzelnen EU-Staaten müssen das bis 2004 noch in ihr nationales Recht übernehmen. Deutschland beispielsweise ermöglicht die elektronische Rechnungsübermittlung bereits seit Anfang Jahr. (ava)