Wenn ein Pharmakonzern in die Entwicklung eines Medikaments Millionen von Schweizer Franken investiert, tut er dies nur, wenn er das neue Medikament während der Zeit der Amortisation gegen Nachahmung schützen kann. Dieser Investitionsschutz ist die primäre Aufgabe des Patentrechts. Als Gegenleistung für die Offenlegung einer neuen, nicht naheliegenden Lösung für ein technisches Problem, welche gewerblich anwendbar ist, kann sich ein Erfinder in den gewünschten Ländern gegen eine in der Regel jährliche Gebühr ein Monopolrecht auf seine Erfindung «erkaufen».
Nicht patentiert werden können z.B. Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden; ästhetische Formschöpfungen, Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten. Darunter fallen auch Marketing-Konzepte und Geschäftsideen, wie das Autokino oder Drive-Thru-Fast-Food-Ketten. Diese Ideen als solche leisten keinen technischen Beitrag über das Bekannte hinweg, ein Investitionsschutz ist somit nicht zu rechtfertigen. Die technischen Hilfsmittel zur Realisierung, also beispielsweise eine wetterfeste, übergrosse Leinwand, lassen sich dagegen patentieren, wenn diese neu und erfinderisch sind.
In der Schweiz existieren prinzipiell zwei Arten von Patenten, nämlich Europäische Patente mit Gültigkeit in der Schweiz, erteilt am Europäischen Patentamt (EPA) in München, und Schweizer Patente, erteilt am Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum (IGE) in Bern. Obwohl sich die jeweils zugrunde liegenden Gesetze zum Erteilungsverfahren unterscheiden, ist die Praxis zur Erteilung umstrittener Patente recht ähnlich.
Patentierung von Software
Patentieren lassen sich sowohl beim EPA wie beim IGE Verfahren, Erzeugnisse, Ausführungsmittel oder Vorrichtungen, Anwendungen und Verwendungen von Erzeugnissen. Software-Patente oder Geschäftsmethoden können als Verfahren bezeichnet werden und sind somit prinzipiell patentierbar. Solche Programme können nämlich patentiert werden, wenn sie eine physikalische Wirkung erzeugen wie Lärm und Rauch, etwas bewegen oder ein (z.B. optisches) Signal auslösen.
Software kann in der Schweiz damit als sogenannte «Computer implementierte Erfindung» patentiert werden. Darunter werden Erfindungen verstanden, welche Computer, Computernetzwerke oder andere programmierbare Vorrichtungen umfassen, wobei die neuen Merkmale durch Programme realisiert werden. Bei der Prüfung der Patentierbarkeit ist nicht der Zweck ausschlaggebend, sondern genau dieselben Kriterien wie bei anderen Erfindungen. Hat der beanspruchte Gegenstand eines Computerprogramms technischen Charakter, so ist er nicht von der Patentierbarkeit ausgeschlossen. Dieser technische Charakter muss allerdings über die normalen physikalischen Wirkungen, wie die Ströme in den Schaltkreisen, hinausgehen. Wird demnach eine weitere technische Wirkung beim Betrieb eines Computerprogramms hervorgerufen, beispielsweise das Einleiten einer Entformung nach einem Spritzgiessvorgang zum optimalen Zeitpunkt, so kann das Computerprogramm alleine oder die Aufzeichnung auf einem Datenträger beansprucht werden.
Technischer Beitrag entscheidend
Weitere Beispiele solcher technischen Wirkungen sind das Verarbeiten von Daten, die Gegenstände verkörpern, die Beeinflussung von Effizienz oder Sicherheit eines Verfahrens, die Verwaltung der erforderlichen Computerressourcen oder die Datenübertragungsgeschwindigkeit einer Kommunikationsverbindung. Im Übrigen ist das Erfordernis des technischen Charakters erfüllt, wenn zur Ausführung der Erfindung technische Überlegungen erforderlich sind, welche im beanspruchten Gegenstand vorkommen.
Entscheidend ist, dass die Erfindung einen technischen Beitrag über den Stand der Technik hinaus leistet. Wenn dies der Fall ist, kann sie patentiert werden, selbst wenn ein Computerprogramm dafür verwendet wird. In Zweifelsfällen hängt die Patentierbarkeit nicht selten von der geschickten Formulierung des Patentanwalts ab, der die Patentansprüche aufsetzt.
Voraussetzungen zur Patentierung von Software
Patentierbar sind Erfindungen betreffend Verfahren, Erzeugnisse, Ausführungsmittel oder Vorrichtungen, Anwendungen und Verwendungen von Erzeugnissen. Diese müssen neu, nicht naheliegend sowie gewerblich anwendbar sein und einen technischen Beitrag über den Stand der Technik hinaus leisten.
Der erforderliche technische Charakter wird erreicht, indem im beanspruchten Gegenstand technische Überlegungen zur Ausführung der Erfindung gefordert werden, eine physikalische Wirkung erzeugt wird oder Naturkräfte eingesetzt werden.
Beispiele von patentierbaren Computerprogrammen sind das Verarbeiten von Daten, die Gegenstände verkörpern, die Beeinflussung von Effizienz oder Sicherheit eines Verfahrens, die Verwaltung der erforderlichen Computerressourcen oder die Datenübertragungsgeschwindigkeit einer Kommunikationsverbindung.
Nicht patentierbar sind Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden; ästhetische Formschöpfungen, Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten.
Die Autoren
Evelyn Zwick, Dipl. Phys. ETH, MBA, Patentanwältin, und Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Dozent für Technologierecht Fachhochschule Zentralschweiz (www.hsw.ch), sind Partner der Dr. Schneider & Partner AG (www.schneider-ipr.ch) und bei Grüter Schneider & Partner (www.gsplaw.ch), Zürich und Luzern.