Oracle hat gegen den Münchner Secondhand-Händler Usedsoft eine einstweilige Verfügung erwirkt. Diese verbietet dem Unternehmen bis auf weiteres gebrauchte Oracle-Lizenzen zu verkaufen oder dafür zu werben. Das Landsgericht I in München gab der Softwareschmiede recht und hat den Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen bzw. den Weiterverkauf an Dritte als rechtswidrig bezeichnet.
Usedsoft verkauft seit rund drei Jahren erfolgreich gebrauchte Software-Lizenzen im grossen Stil und macht damit – auch in der Schweiz - ein Topgeschäft (IT Reseller berichtete). Bereits im Jahr 2000 hatte
Microsoft vergeblich versucht einen Händler einzuklagen, der OEM-Lizenzen ohne dazugehörige Hardware verkaufen wollte. Die Redmonder sind beim Deutschen Bundesgerichtshof abgeblitzt. Usedsoft als auch andere Secondhand-Händler sahen sich bisher auf der rechtlich sicheren Seite.
Usedsoft-Chef Peter Schneider (Bild) geht nicht davon aus, dass sich Oracles Position in den folgenden Instanzen halten lässt. Sein Unternehmen kaufe und verkaufe nur Lizenzen mit gültigen Wartungsverträgen auch habe Usedsoft Oracle-Lizenzen nur mit gültigen Wartungsverträgen angeboten bekommen, deren Lizenzform von
Oracle heute nicht mehr offeriert wird. Usedsoft habe aber bisher keine Oracle-Lizenzen weiterverkauft, sondern nur die Produkte durch Mailing-Aktionen beworben.
Usedsoft wird auf jeden Fall Berufung gegen den Entscheid des Landgerichts einlegen. In einem Kundenbrief nimmt Schneider Stellung zum Fall, darin heisst es: "Das Urteil stützt sich massgeblich darauf, dass der urheberrechtliche Erschöpfungsgrundsatz in dieser speziellen Fallkonstellation bei Oracle nicht greife, da die Oracle-Software zu 85 Prozent online über Download mit einem eingeschränkten Nutzungsrecht übertragen werde. Diese Wartungsleistung sei bei Oracle geschäftswesentlich. Mit dem Vertrieb anderer Softwarelizenzen hat sich das Gericht gar nicht befasst. Die Verfügung trifft auf den rechtssicheren Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen anderer Hersteller gar nicht zu."
Usedsoft stellt sich seiner Stellungnahme zudem grundsätzlich die Frage, weshalb Oracle von seinen Kunden einen Kaufpreis verlangt, wenn die kaufstypische Eigentumsübertragung interessanterweise nach eigenen Bekunden gar nicht erfolgen soll. Dies Komme einer Enteignung gleich. Usedsoft bezeichnet eine Pressemitteilung von Oracle zudem als irreführend und hält am bekannten BGH-Urteil vom Juli 2000 fest. (pbr)