Scharfe Kritik am Widerrufsrecht

Das Parlament will ein allgemeines Widerrufsrecht auf Online-Einkäufe. Ein Blick auf die Praxis der Online-Händler zeigt aber, dass ein solches Gesetz überflüssig ist.

Artikel erschienen in Swiss IT Reseller 2013/01

     

Zur Umsetzung der parlamentarischen Initiative «Mehr Konsumentenschutz und weniger Missbräuche beim Telefonverkauf» hat die Rechtskommission des Ständerats im Dezember letzten Jahres einen Vorentwurf ausgearbeitet, der vorsieht, sämtliche Fernabsatzverträge einem Widerrufsrecht von 14 Tagen zu unterwerfen. Das bedeutet, dass sämtliche Bestellungen, die via Telefon oder über das Internet getätigt werden, innerhalb von 14 Tagen vom Konsumenten wieder rückgängig gemacht werden könnten.

Swico wehrt sich

Auf Zustimmung trifft der Vorschlag unter anderem bei der Stiftung für Konsumentenschutz (SKS), die den Entwurf vorbehaltlos begrüsst. «Mit den vorgeschlagenen Anpassungen des Obligationenrechts kann eine wesentliche Rechtslücke geschlossen werden. Überrumpelten Konsumentinnen und Konsumenten wird die Möglichkeit geboten, sich aus den Fängen irreführend angepriesener Verträge zu befreien», heisst es von Sara Stalder, Geschäftsleiterin der SKS.
Im Gegensatz dazu wehrt sich der Branchenverband Swico ganz entschieden gegen die Vorlage. Ein Dorn im Auge ist der Branche vor allem das Widerrufsrecht bei Online-Einkäufen. Swico-Geschäftsführer Jean-Marc Hensch erklärt gegenüber «Swiss IT Reseller»: «Die Gleichsetzung von E-Commerce und Telefonverkauf verrät wenig Kenntnis von der Materie. Bei E-Commerce gibt es keinen Überrumpelungseffekt wie am Telefon, der Kunde geht bewusst und geplant in den Webshop und nimmt die Transaktion selbst und in seinem Tempo vor.» Dem wiederum hält die Rechtskommission des Ständerats allerdings entgegen, dass beim Online-Shopping sehr wohl Verträge sehr rasch abgeschlossen würden, und dass die Gefahr, Partei eines unerwünschten Vertrags zu werden, erheblich sei.

Einladung zum Missbrauch

Beim Swico befürchtet man allerdings, das vorgeschlagene Widerrufsrecht sei in dieser Form eine Einladung zum Missbrauch, indem Waren gekauft, kurz gebraucht und dann wieder retourniert werden. «Das Problem dabei: Die Entwertung und den hohen Rückgabeaufwand muss der Händler in den Preis einkalkulieren, womit die ehrlichen Kunden bestraft werden. Dies läuft nicht nur gegen die Händler, sondern vor allem gegen die Konsumenteninteressen», führt Hensch aus.
Dass dem so sein könnte, bestätigt unter anderem Daniel Rei, PR Manager bei Brack.ch. «Wenn das Widerrufsrecht für den Online-Handel eingeführt werden sollte, dann müssen die Konsumenten möglicherweise tatsächlich mit höheren Preisen rechnen.» Durch die Gesetzesänderung würde es beispielsweise ein Leichtes, einen Beamer für die Party am Wochenende auszuleihen und danach ohne Kostenfolge wieder zurückzuschicken. Die retournierte Ware müsse dann aber wieder auf ihre Funktionstüchtigkeit geprüft werden und könnte allenfalls nur noch als Gebrauchtware verkauft werden. «Derlei Aufwände und Wertverluste werden Online-Händler möglicherweise in die Preise der Neuprodukte einkalkulieren müssen. Vor allem kleinere Händler könnten dadurch in Schwierigkeiten geraten», gibt Rei zu bedenken.

Nicht viel anders tönt es von anderen Online-Händlern aus dem ICT-Bereich wie etwa Steg Electronics. PR Manager Erwin Bucheli geht davon aus, dass die Fälle von Missbrauch durch das vorgeschlagene Widerrufsrecht ansteigen werden. «Aufgrund der bereits angespannten Margen-Situation in der Elektronik-Branche wären diese Mehrkosten kaum tragbar. Der Grossteil müsste auf die Produktpreise abgewälzt werden», warnt Bucheli. Und auch bei Conrad Electronic in Wollerau sieht man die «Möglichkeit eines Missbrauchs im Zusammenhang mit dem Wiederrufsrecht», wie Riccardo Bonetti, Leiter Einkauf/Marketing, erklärt.

Zufriedene Kunden dank Umtauschrecht

Allerdings gibt es auch andere Meinungen, beispielsweise seitens Nettoshop.ch. Gemäss CEO Yves Haid begrüsst man jegliche gesetzgeberische Anpassung, welche im Sinne der Konsumenten sei. «Wir haben heute schon ein allgemeines Umtauschrecht für unsere Kunden innerhalb von 10 Tagen», erklärt Haid. Seit der Einführung dieses Umtauschrechts habe man viele unnötige Diskussionen vermeiden können – und zwar zugunsten der Zufriedenheit sowohl bei den Kunden als auch bei den Mitarbeitern. «Selbstverständlich wird unser heutiges Umtauschrecht und das bald gesetzlich vorgeschriebene Widerrufsrecht zum Teil auch missbraucht.» Dies stehe aber in keinem Verhältnis zur gesteigerten Kundenzufriedenheit, ist sich Haid sicher.

Ob es ein gesetztlich geregeltes Umtauschrecht bei Online-Einkäufen wirklich braucht, scheint allerdings nichtsdestotrotz fraglich, weil: «Für uns und viele andere Online-Versandhändler ist es bereits heute selbstverständlich, dass wir Ware zurücknehmen, die irrtümlicherweise bestellt worden ist», wie zum Beispiel Daniel Rei von Brack.ch klarmacht. Ähnlich tönt es von Steg Electronics. Solange eine Bestellung noch nicht verarbeitet worden sei, könne sie jederzeit storniert werden. «Ungebrauchte, ungeöffnete und originalverpackte Produkte können innert 30 Tagen umgetauscht werden, und generell zeigen wir uns stets so kulant wie möglich», so Erwin Bucheli. Und auch Conrad bietet seinen Kunden ein Rückgaberecht von 14 Tagen bereits heute an, wie Riccardo Bonetti erklärt.
Und – so fügt Daniel Rei zu guter Letzt an – die geplante Gesetzesänderung sei allein schon deshalb fragwürdig, weil das Risiko, von einem verkaufspsychologisch geschulten Verkäufer im Retail-Flächenmarkt zu einem ungewollten Kauf überrumpelt zu werden immens höher sei als in Online-Shops. «Deshalb sind wir der Ansicht, dass es dieses Widerrufsrecht im Schweizer Online-Handel nicht braucht. Es soll weiterhin den Konsumenten überlassen sein, ob sie beim günstigsten Anbieter einkaufen oder bei demjenigen Händler, der gut aufgestellt ist und Widerruf bereits heute auf Kulanz und im Selbstverständnis als Dienstleister erlaubt.»

Die Parlamentarische Initiative

Die parlamentarische Initiative «Mehr Konsumentenschutz und weniger Missbräuche beim Telefonverkauf» sieht in ihrer ursprünglichen Form vor, dass der Telefonverkauf den Haustürgeschäften gleichgestellt wird und der Kunde so ein Widerrufsrecht (gemäss Artikel 40ff des OR) von sieben Tagen zugestanden erhält. Der jüngst veröffentlichte Gesetzesentwurf der ständerätlichen Rechtskommission geht nun allerdings deutlich weiter. Zum einen wird die Widerrufsfrist von sieben auf 14 Tage ausgeweitet, zum anderen soll sie für sämtliche Fernabsatzgeschäfte – und damit auch für Online-Einkäufe – gelten. Begründet wird dies unter anderem mit einer Anpassung an europäisches Recht und mit dem Anstreben einer technologieneutralen Regelung. (mw)


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