Der Innovationsschutz, den Produzenten von digitalen Informationen, wie Software, Musik, Filmen, Fotografien und Texten geltend machen, basiert primär auf dem Urheberrecht (URG, www.admin.ch/ch/d/sr/c231_1.html). Damit einer digitalen Information der urheberrechtliche Schutz zukommt, muss es sich um eine «geistige Schöpfung mit individuellem Charakter handeln». Das heisst, für den urheberrechtlichen Schutz muss die digitale Information von einem Menschen kreiert und genügend originell sein. Ob einer digitalen Information im konkreten Fall der urheberrechtliche Schutz zukommt, ist im Streitfall durch den Richter zu bestimmen. Ein Urheberrecht kann nicht – wie beispielsweise ein Markenrecht – registriert werden.
Urheberrechtlicher Schutz
Der urheberrechtliche Schutz verleiht das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie das Werk verwendet wird.
Unter «Verwendung» wird insbesondere verstanden:
die Herstellung von Werkexemplaren, wie Druckerzeugnisse, Ton-, Tonbild- oder Datenträger;
das Anbieten, Veräussern oder sonstwie Verbreiten von Werkexemplaren;
das direkte oder indirekte (mit Hilfsmittel) Vortragen, Aufführen, Vorführen oder sonstwie Wahrnehmbarmachen von Werken;
das Senden und/oder Weitersenden von Werken über Radio, Fernsehen oder ähnlichen Einrichtungen über die Luft oder über Leitungen.
Ausnahmen vom Urheberrechtsschutz
Von diesem Urheberrechtsschutz sieht das Schweizerische Urheberrechtsgesetz wichtige Ausnahmen zugunsten der User vor.
Im Zusammenhang mit dem Internet ist vor allem der Eigengebrauch zu nennen. Dieser ist bei Werken im genannten Sinne ohne explizites Einverständnis des Urhebers bzw. des Inhabers der entsprechenden Urheberrechte zulässig. Als Eigengebrauch gilt:
jede Werkverwendung im persönlichen Bereich und im Kreis von Personen, die unter sich eng verbunden sind, wie Verwandte und Freunde (im engeren Sinn!);
jede Werkverwendung von Lehrpersonen für den Unterricht in der Klasse;
das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Institutionen, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne (nur Intranet) Information oder Dokumentation.
Der Eigengebrauch im privaten Kreis ist zudem gratis. Für den Eigengebrauch im Unterricht sowie in Unternehmen und Organisationen muss den zuständigen Verwertungsgesellschaften (wie beispielsweise Suisa, Pro Litteris, Suissimage; eine Übersicht findet sich unter www.kommunikationsrecht.ch unter der Rubrik «Rechtslinks») eine Gebühr bezahlt werden.
Down- und Upload urheberrechtlich geschützter Inhalte
Das Downloaden von urheberrechtlich geschützten Inhalten über das Internet ist für den Eigengebrauch (vgl. oben) unbeschränkt zulässig. Dies trifft nach herrschender Meinung sogar für illegal angebotene Inhalte zu.
Wichtig ist, dass die Verwendung zum Eigengebrauch in der Folge lediglich im privaten Rahmen gratis ist. Dabei ist zu beachten, dass die Begriffe «Verwandte» und «Freunde» eng auszulegen sind. Das heisst, der Privatgebrauch ist bei nahen Verwandten (Eltern, Geschwister, Kinder) und nur bei engen Freunden (nicht jeder «Freund» ist ein «Freund» nach Urheberrechtsgesetz) zulässig.
Klar nicht erlaubt ist jedoch das Uploaden von digitalen Informationen, an denen man die entsprechenden Rechte nicht hat. Aufpassen muss man da vor allem, wenn für das Downloaden von digitalen Informationen ein Uploaden von anderen Informationen notwendig ist; sozusagen als Abgeltung oder Gegenrecht.
Eine wichtige Ausnahme vom erlaubten Eigengebrauch im Sinne des Gesetzes (vgl. oben) bildet die Software; worunter auch Computerspiele zu verstehen sein dürften. Diese darf unter keinen Umständen kopiert werden; auch nicht für nahe Verwandte oder Freunde.
Knacken von Kopiersperren
Nachdem das Urheberrecht die Produzenten von digitalen Informationen offenbar zu wenig vor «Piraterie» geschützt hat, sind einige von ihnen dazu übergegangen, ihre Werke technisch zu schützen; insbesondere mit sogenannten Kopiersperren. Damit stellt sich nun die Frage, ob es zulässig ist, eine solche Sperre zu überwinden beziehungsweise zu knacken, um den gesetzlich erlaubten Eigengebrauch (vgl. oben) auszuüben. Die Mehrheit der Juristen ist der Ansicht, dass dies zulässig ist, auch wenn die Industrie verständlicherweise eine andere Meinung vertritt. Mit der pendenten Revision des Urheberrechtsgesetzes könnte sich dies jedoch ändern.
Verantwortlichkeit der Provider
Für die Provider, insbesondere die Service- und die Accessprovider, gilt bezüglich illegaler Inhalte auf dem Internet der Grundsatz: «Was ich nicht weiss, macht mich nicht heiss». Das heisst Provider können gemäss herrschender Meinung lediglich für das illegale Anbieten von digitalen Informationen über ihre Infrastruktur zivil- und strafrechtlich verantwortlich gemacht werden, wenn sie davon wissen oder bei genügender und zumutbarer Sorgfalt wissen könnten. Wie es sich diesbezüglich verhält ist allgemein schwierig zu sagen und muss aufgrund der konkreten Umstände geprüft werden.
Der Autor
Ueli Grüter, LL.M., ist Rechtsanwalt bei Grüter Schneider & Partner, Rechts- und Patentanwälte, Zürich/Luzern (gsplaw.ch) und Schneider Feldmann AG, Patent- und Markenanwälte, Zürich/Luzern (schneiderfeldmann.ch) sowie Dozent für Kommunikations- und Technologierecht an der Fachhochschule Zentralschweiz (fhz.ch).