Wie das Lausanner Bundesgericht jetzt entschieden hat, darf ein Provider ohne richterliche Genehmigung den Strafverfolgungsbehörden keine Auskunft über den E-Mail-Verkehr von Kunden geben. Laut dem Urteil fallen auch Angaben über den Absender und den Zeitpunkt der Versendung unter das Fernmeldegeheimnis. Es gelten damit für Auskünfte an Strafverfolgungsbehörden die gleichen Voraussetzungen wie beim Telefonverkehr. (mvb)