Feine Unterschiede zwischen der Schweizer Energieverordnung (EnV) und der EU-Regelung können im kommenden Jahr bei den «Anforderungen an die Energieeffizienz von netzbetriebenen, externen Stromversorgungsgeräten» (gemeint sind Netzgeräte) zu Problemen führen. In der EU tritt am 27. April 2011 die so genannte 2. Stufe der Effizienzanforderungen für Netzgeräte in Kraft. In der Schweiz wird dieselbe Regelung ab 1. Mai 2011 gelten. Das Problem liegt darin, dass in der Schweiz – im Gegensatz zur EU – kein Abverkauf von noch vorhandenen Geräten erlaubt ist.
Mit der vom Bundesamt für Energie (BFE) vorgeschlagenen Anpassung der Energieverordnung (EnV) wird der Schweizer Handel und hierbei insbesondere der Fachhandel drastisch benachteiligt. Denn der relativ kleine Schweizer Markt ist auf international einheitliche Produkte angewiesen. Es ist weder in der Produktion noch bei der Lagerhaltung möglich, für Geräte, die für die Schweiz bestimmt sind, höhere oder zeitlich vorgezogene Anforderungen zu verlangen.
«Inverkehrbringung» endlich einheitlich definieren
Um das dahinter stehende grundsätzliche Problem zu lösen, empfiehlt der SWICO dem BFE zudem, bei der nächsten Revision der EnV endlich den Begriff «Inverkehrbringung» einheitlich zu regeln. Dazu schlägt der SWICO eine analoge Regelung vor wie bei der Übernahme der RoHS-Vorschriften der EU ins Chemikalienrecht (ChemRRV) der Schweiz. Der Begriff «erstmals in Verkehr bringen» meint dann nicht mehr eine Produktart oder ein Modell, sondern jedes einzelne Gerät und löst das jetzige Problem.
Um zu vermeiden, dass unsinnigerweise Lagerbestände bei Händlern mit nicht mehr konformen Geräten vernichtet werden müssen, fordert der SWICO eine angemessene Übergangsregelung. Der Abverkauf bis zum 30. April 2012, wäre akzeptabel, wenn bis Ende 2010 keine Änderung im Gesetz erfolgt. Diese Übergangsregelung würde der SWICO hinnehmen, obwohl in der EU keine solche Fristen gelten. Grundsätzlich ist aber die Angleichung an EU-Recht anzustreben.