Bundesrat klärt Umgang mit adaptiven 5G-Antennen
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Bundesrat klärt Umgang mit adaptiven 5G-Antennen

Für eine erhöhte Rechtssicherheit bei den Bewilligungsbehörden und um den aktuellen Schutz vor Mobilfunkstrahlung zu erhalten, hat der Bundesrat die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung ergänzt.
20. Dezember 2021

     

Es ist allgemein bekannt, dass in der Schweiz Vorbehalte gegen den Ausbau der 5G-Mobilfunknetze bestehen. Einzelne Kantone haben sogar ein 5G-Moratorium beschlossen. Das Pièce-de-Résistance sind dabei die adaptiven 5G-Antennen, die ihre Sendeleistung auf die Empfangsgeräte fokussieren und je nach Bedarf erhöhen oder verringern.

Der Bundesrat hat in der Folge das Bundesamt für Umwelt (Bafu) mit der Ausarbeitung einer Vollzugshilfe für den Umgang mit adaptiven Antennen beauftragt. Dieses Dokument basiert auf Testmessungen, die im Sommer 2020 erfolgten, wurde im Februar 2021 veröffentlicht und soll für die Bewilligungsbehörden Klarheit schaffen, wenn es um die Berechnung der Strahlung adaptiver Antennen geht.


Jetzt hat der Bundesrat entschieden, einzelne Elemente dieser Vollzugshilfe in der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) zu verankern, wie es in der Mitteilung heisst. Mit diesem Schritt sollen die Rechtssicherheit gestärkt und das aktuelle Schutzniveau erhalten werden. So soll bei neuen 5G-Mobilfunkanlagen und beim Ausbau bestehender Standorte künftig im Voraus die Strahlung in der Umgebung berechnet und so geprüft werden, ob die NISV-Grenzwerte nicht überschritten werden. Danach wird die Sendeleistung entsprechend festgelegt.

Auf der anderen Seite liegt die Strahlenbelastung in der Umgebung bei 5G dank Beamforming im Schnitt tiefer als bei früheren Mobilfunkgenerationen. Bei adaptiven Antennen kann deshalb ein Korrekturfaktor auf die bewilligte Sendeleistung aufgerechnet werden, sodass adaptive Antennen nicht strenger beurteilt werden als herkömmliche. Der Korrekturfaktor liegt gemäss der überarbeiteten NISV je nach Anzahl separat ansteuerbarer Antenneneinheiten (Sub-Arrays) zwischen 0,1 und 0,4. Die Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. (ubi)


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