Auch wenn es für den juristischen Laien etwas merkwürdig anmutet, kann ein Wettbewerb eine Lotterie im Sinne des Lotteriegesetztes sein. Diese aber sind in der Schweiz grundsätzlich verboten, ausser man hat dafür eine Bewilligung.
Vor Beginn der laufenden Fussball-Weltmeisterschaft hat eine vom Elektrofachhändler Dipl. Ing. Fust lancierte Werbekampagne die St. Galler Staatsanwaltschaft dazu veranlasst, die rote Karte zu zücken und eine Strafuntersuchung gegen Fust einzuleiten. Der Grund:
Fust hat Konsumenten in Inseraten und TV-Spots Gratis-Fernsehgeräte versprochen, falls die Schweizer-Fussball-Nationalmannschaft an der WM den Viertelfinal erreicht.
Heute wissen wir, dass unsere Fussballhelden das Ziel nur knapp verfehlt haben, im Achtelfinal ausgeschieden sind und Fust ein paar Tausend Franken eingespart hat.
Eine eröffnete Strafuntersuchung mit Verdacht eines Verstosses gegen das Lotteriegesetz wurde aber wieder eingestellt. Die Staatsanwaltschaft ist nach anfänglichem Verdacht zum Schluss gekommen, die WM-Kampagne verstosse nicht gegen das Lotteriegesetz, da Fust nicht planmässig handle und die Zahl der Gewinner nicht einschränke. Dieser Entscheid ist aus Sicht von Fachjuristen umstritten und wirft Fragen auf.
Ueli Grüter, Rechtsanwalt und Partner bei Grüter Schneider und Partner, hat in der Rubrik Service im aktuellen Heft Nr. 12, den Fall Fust genauer unter die Lupe genommen. Er erläutert, ob und wie entsprechende Wettbewerbe überhaupt durchgeführt werden dürfen. Immerhin drohen bei einer Verurteilung Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten und Bussen bis 10‘000 Franken. (pbr)
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