Der Bundesrat hat beschlossen, das revidierte Urheberrecht per 1. Juli 2008 in Kraft zu setzen. Es begegnet den Herausforderungen eines markanten Anstiegs von Urheberrechtsverletzungen und gewerbsmässiger Piraterie mit einem besseren, den internationalen Standards entsprechenden, Schutz.
Neben den Urhebern können nun auch Interpreten, Produzenten und Sendeunternehmen bestimmen, ob und wie ihre Werke und Leistungen über das Internet verbreitet werden dürfen. Neu werden technische Massnahmen geschützt, mit denen die unerlaubte Werkverwendung verhindert werden kann. Zu den geschützten Massnahmen gehören insbesondere digitale Kopier- und Zugangssperren.
Das revidierte Gesetz bringt aber nicht nur für die Rechteinhaber, sondern auch für die Nutzer von geschützten Werken und Leistungen Verbesserungen, weil es den Katalog der Schutzmassnahmen erweitert. So profitieren Sendeunternehmen von einem vereinfachten Rechtserwerb, wenn sie ihr Archivmaterial online zugänglich machen wollen.
Ein erleichterter Zugang ist auch für "verwaiste Werke" vorgesehen; damit sind Werke gemeint, deren Rechteinhaber unbekannt oder unauffindbar sind. Zudem werden Vervielfältigungen, die bei der Nutzung legaler Online-Angebote entstehen, von der gesetzlichen Vergütungspflicht für das Kopieren zum Eigengebrauch ausgenommen.
Schliesslich wird eine Beobachtungsstelle für technische Massnahmen geschaffen. Sie hat die Aufgabe, die Auswirkungen der Anwendung von Massnahmen wie Zugangs- oder Kopiersperren auf die erlaubten Werkverwendungen zu beobachten, allfällige Probleme zu orten und durch Vermittlung zwischen den Betroffenen einvernehmliche Lösungen herbeizuführen.
Sollte sich herausstellen, dass diese Vermittlungstätigkeit nicht zum Ziel führt, wird der Bundesrat der Beobachtungsstelle die Kompetenz einräumen, konkrete Massnahmen zu verfügen. In der Urheberrechtsverordnung hat er die Aufgaben und die Organisation der Beobachtungsstelle näher geregelt. (mro)