Bei Ausschreibungen im Bereich Informatik gibt der Bund die «uneingeschränkte Akzeptanz» seiner allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für den Einkauf von Software, Hardware oder Dienstleistungen als Eignungskriterium an. Oft verunmöglicht dies dem Anbieter, sachgerechte Vertragsbedingungen in den Beschaffungsprozess einzubringen. Und es führt dazu, dass im Einzelfall der technisch versierteste oder der wirtschaftlich günstigste Anbieter von einem Angebot ausgeschlossen wird, wenn er einzelne Klauseln aus den AGB nicht akzeptieren kann.
Seit Sommer 2009 liegen den Wirtschaftsverbänden und den Anbietern die revidierten AGB des Bundes für die Beschaffung von Informatikleistungen zur Stellungnahme vor. Bereits Anfang 2005 hatte ein Fachausschuss auf Anregung des SWICO den Auftrag erhalten, die AGB zu prüfen. Ziel der Revi¬sion war und ist es, die Bedingungen zu modernisieren, Unklarheiten zu bereinigen, den Beschaffungsprozess zu verbessern und Konformität mit international anerkannten Buchungsvorschriften zu erreichen.
Im Interesse der Branche
Der SWICO ist der Ansicht, dass die aktuelle Version die vorgegebenen Ziele nicht erfüllt und in einigen Punkten sogar Verschlechterungen enthält, insbesondere: die Eignungs- und Zugschlagskriterien, die Verknüpfung von Wartung und Pflege mit der Beschaffung sowie kommerzielle Verschärfungen. Und er fordert, dass hier die Akzeptanz der AGB als ausschliessliches Zuschlagskriterium gehandhabt wird. Die Einbindung des Bereichs Wartung/Pflege in die «Beschaffungs-AGB» (Kauf, Lizenz, Werke) hält der SWICO ebenfalls für kritisch: Sie hat unter anderem zur Folge, dass spätere Fehlleistungen in der Wartung auch in leichten Fällen zu einem Rücktritt von der Beschaffung führen können. Zudem entsprechen die Vorschriften für die Pflege von Hardware, Standard- und Individualsoftware nicht der Praxis und widersprechen üblichen Rechnungslegungsregeln. Bei den kommerziellen Verschärfungen erachtet der SWICO mehrere Punkte als problematisch: So sind die früher für beide Parteien anwendbaren Konventionalstrafen für Verspätungen nun einseitig zu Lasten des Lieferanten formuliert und verdoppelt worden. Oder: Lizenzen zum Betrieb «redundanter Systeme» dürfen kopiert und Lizenzen generell ohne Einschränkung auf dem freien Markt weiterverkauft werden.
Um Marktakzeptanz zu erreichen und damit die Beschaffungsprozesse tatsächlich zu vereinfachen, müssen die Anliegen der ICT-Branche in die neuen AGB einfliessen. Dies gelingt nur, wenn betroffene Wirtschaftsverbände wie der SWICO bei der Feinabstimmung eine Stimme haben, um vor allem auch spätere Auslegungsfragen zu vermeiden.
von Dr. Peter K. Neuenschwander, Kommission IT-Recht des SWICO