Scharfe Kritik an VÜPF-Revision

Der soeben vom EJPD vorgelegte Entwurf zur Verschärfung der Internet-Überwachung ist abzulehnen.

Artikel erschienen in Swiss IT Reseller 2011/09

     

von Paul Brändli, SWICO

Ungewohnt scharf ist der Entwurf zur Revision der Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) aus dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) kritisiert worden. Er sieht vor, dass künftig per Verordnung die Überwachung des gesamten Echtzeit-Internetverkehrs möglich ist. Bisher war dort nur geregelt, wie die Überwachung der E-Mails von Tatverdächtigen abzulaufen habe. Der SWICO kritisiert insbesondere, dass die Revision des übergeordneten Bundesgesetzes (BÜPF) mit ähnlichem Inhalt seit einem Jahr nicht vom Fleck kommt und jetzt bereits durch Ausführungsbestimmungen umgangen werden soll.

Schwachstellen sind bekannt

Der neue VÜPF-Entwurf würde ohne gesetzliche Grundlage per Verordnung eine drastische Verschärfung der Internet-Überwachung in der Schweiz bringen. Das Vorgehen des EJPD würde erlauben, dass ohne gesetzlich Basis eine Staatsanwaltschaft anordnen könnte, auch Telefongespräche über Internet abzuhören (Skype), Chats mitzulesen oder Passwörter abzufangen.
Der SWICO lehnt das Vorgehen ab und hatte, wenn auch nicht zur Vernehmlassung eingeladen, in seiner Stellungnahme bereits die Schwachstellen des Entwurfs klar benannt. Dabei wurde betont, dass die modernen Formen der Cyber-Kriminalität sehr wohl nach einer Erweiterung der Untersuchungsmittel der Strafverfolgungsbehörden rufen. Und auch das Bedürfnis besteht, den Katalog der Überwachungsmassnahmen dem heutigen Stand der Telekommunikation und der Internet-Nutzung sowie, als Voraussetzung der Leistung von Rechtshilfe, dem internationalen Standard anzupassen.

Ohne gesetzliche Basis

Doch der SWICO fordert, dass alle diese Massnahmen als Eingriffe in die grundrechtlich geschützte Sphäre der privaten Telekommunikation einer genügenden gesetzlichen Grundlage zu unterstellen sind. Diese muss, angesichts der Schwere des Eingriffs, durch ein Gesetz im formellen Sinne gegeben sein. Zumal zweifelhaft ist, ob die neuen und erweiterten Massnahmen der Teilrevision des VÜPF einer Überprüfung durch das Bundesgericht standhalten würden.

Unbegründete Vorgehensweise des EJPD

Ausserdem fehlt schon im BÜPF eine genügende Rechtsgrundlage bezüglich Typen, Art und Umfang, geographischem Anwendungsbereich sowie bezüglich Echtzeit- und rückwirkender Anwendung der zulässigen Überwachungsmassnahmen. Darauf müssten sich aber die Ausführungsbestimmungen der VÜPF stützen können. Deshalb ist die Teilrevision des VÜPF bis zum Abschluss der laufenden Revision der gesetzlichen Grundlagen des übergeordneten Erlasses, des BÜPF, zurückzustellen.


Artikel kommentieren
Kommentare werden vor der Freischaltung durch die Redaktion geprüft.

Anti-Spam-Frage: Vor wem mussten die sieben Geisslein aufpassen?
GOLD SPONSOREN
SPONSOREN & PARTNER