Der Europäische Gerichtshof (EuGH) teilt mit, dass ein selektives Vertriebssystem für Luxuswaren nicht gegen das Kartellverbot verstösst. So dürfen Hersteller von Luxusprodukten ihren Vertragspartnern untersagen, ihre exklusiven Waren über Plattformen wie
Ebay oder
Amazon zu vertreiben. Das Bundeskartellamt verwies allerdings darauf, dass sich der EuGH nur auf "echte Prestigeprodukte" beziehe, was bedeutet, dass Hersteller von Markenware ausserhalb des Luxusbereichs die Auswahl der möglichen Verkaufsplattformen nicht einschränken dürfen.
Ein Vertriebspartner des Kosmetikanbieters Coty Germany hatte den Stein ins Rollen gebracht: Coty vertreibt seine Produkte nur über autorisierte Händler und verbietet den Verkauf über Drittplattformen vertraglich. Ein Händler stellte die Produkte dennoch auf der deutschen Amazon-Seite ein und handelte sich damit einen Untersagungsantrag seitens Cotys ein.
Der EuGH wurde im Laufe des Prozesses damit beauftragt, zu untersuchen, ob die Coty-Vertragsklauseln gegen das EU-Wettbewerbsrecht verstossen – und hielt die Vorgaben für zulässig, unter der Bedingung, dass sie einheitlich für alle Wiederverkäufer angewandt werden, verhältnismässig sind und dazu beitragen, das Luxusimage zu wahren.
(rpg)