Softwarehersteller dürfen nicht-übertragbare Lizenzen verkaufen. Zu diesem Schluss kam das Landgericht München in seinem Urteil im Fall
Oracle gegen den Gebrauchtsoftware-Händler Usedsoft. Demnach sei der Vermerk in Oracles Lizenzbestimmungen zulässig, dass an ihrer per Download überlassenen Software nur einfache, nicht abtretbare Nutzungsrechte eingeräumt werden.
Das Urteil wurde bereits am 15. März verkündet und den beiden Parteien heute schriftlich zugestellt. Die beklagte Usedsoft hatte ungeachtet von Oracles Lizenzbestimmungen mit Werbeaussagen wie "jetzt begehrte Oracle-Lizenzen sichern" ebensolche Lizenzen zum Kauf Angeboten und die Kunden gar dazu aufgefordert, sich die betroffene Software selbst zu kopieren oder von der Homepage der Klägerin herunterzuladen.
Das Landesgericht bekräftigte damit im jetzigen Hauptverfahren ihr Urteil, das es bereits im Verfahren über die einstweilige Verfügung gegen Usedsoft vom August letzten Jahres erteilte. Die Aufforderung, Software eines Herstellers zu kopieren stelle einen unzulässigen Eingriff in dessen alleiniges Vervielfältigungsrecht dar, so das Gericht. Das bei auf Originaldatenträgern gehandelter Software geltende Weiterverkaufsrecht komme hier nicht zum Tragen, da es sich hierbei um die Herstellung neuer, nicht autorisierter Vervielfältigungen handle. (mag)