Ende 2018 hat das EJPD verfügt, es handle sich bei
Threema um einen Anbieter von Fernmeldediensten. Mit dieser Einstufung wäre Threema wie etwa Swisscom weitreichenden Überwachungspflichten unterworfen, die dem von Threema propagierten Schutz der Privatsphäre diametral entgegenstehen. Dazu gehören eine Identifikation der Nutzer und eine Vorratsdatenspeicherung – beides Massnahmen, die Threema ausdrücklich ablehnt und die erheblichen Mehraufwand mit sich bringen würden.
Threema hat deswegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des EJPD eingereicht. Diese Beschwerde wurde Mitte 2020 gutgeheissen, worauf das EJPD den Fall ans Bundesgericht weiterzog. Nun hat auch das Bundesgericht im Sinn von Threema entschieden und den Entscheid der Vorinstanz gestützt. Threema ist somit nicht als Fernmeldedienstanbieter im Sinn des Überwachungsgesetzes BÜPF zu betrachten, sondern als Anbieter abgeleiteter Kommunikationsdienste.
Das Bundesgericht begründet den Entscheid unter anderem wie folgt: "Würde allein die Einspeisung von Informationen in eine bestehende Leitungs- oder Funkinfrastruktur für eine Qualifikation als Fernmeldedienstanbieterin genügen, gäbe es zudem faktisch kaum mehr nicht als Fernmeldedienstangebote zu betrachtende Dienste, welche sich auf Fernmeldedienste stützen und eine Einweg- oder Mehrwegkommunikation ermöglichen."
(ubi)