So ist zum Beispiel die Definition von «Inverkehrbringen» ab dem 1. Januar 2012 identisch mit derjenigen der EU: «Inverkehr gebracht» gelten ab dann Anlagen, Fahrzeuge oder Geräte, die erstmalig entgeltlich oder unentgeltlich dem Schweizer Markt überlassen werden. Dies ist meist gleichbedeutend mit Import in die Schweiz. Hersteller, Importeure und insbesondere der Handel werden somit grundsätzlich entlastet und müssen bei der Lagerbewirtschaftung nicht wie bisher auf die Einhaltung neuer Effizienzvorschriften achten. Da es nun zu einer Änderung der Definition kommt, muss zwischen «vorher» und «nachher» unterschieden werden. Die genauen Abverkaufsfristen können dem EnV-Text entnommen werden.
Kennzeichnungspflicht für TV-Geräte
Neuerungen bringt die Revision auch für TV-Geräte: Eingeführt werden Mindestanforderungen an den Energieverbrauch im Betrieb, Standby- und Aus-Zustand als auch eine obligatorische Kennzeichnungspflicht mit einer Energie-Etikette. Der Anforderungskatalog ist identisch mit den Gesetzestexten der EU.
Neu für komplexe Set-Top-Boxen
Die Anforderungen an komplexe Set-Top-Boxen (CSTB), für die eine freiwillige Vereinbarung aus der EU (Code of Conduct Version 8) gesetzlich vorgeschrieben wird, sind auch neu. Festgelegt werden Jahresverbrauchs-Höchstwerte unter Einbezug aller Betriebszustände von CSTB.Die revidierte EnV tritt am 1. Januar 2012 in Kraft und gewährt eine Übergangsfrist für das Inverkehrbringen (neue Definition) von nicht konformen Geräten von sechs Monaten. Verkauft werden dürfen Geräte, welche die neuen Bestimmungen nicht erfüllen, in der Regel noch zwei Jahre, also bis Ende 2013. Dies gilt nicht für Geräte, bei denen die Abverkaufsfristen schon abgelaufen sind. Mit der Revision werden auch für Haushaltswaschmaschinen, Haushaltsgeschirrspüler und Haushaltskühlgeräte neue Energie-Etiketten eingeführt. Die Veröffentlichung der endgültigen Texte erfolgt im Januar 2012. Unter www.news.admin.ch können Sie den geänderten Text und eine Zusammenfassung der aktuellen Revision der EnV finden.