Garantie-Knatsch sorgt für rote Köpfe

Seit dem 1. Januar 2013 gilt in der Schweiz neu eine zweijährige Gewährleistungsfrist. Doch was bedeutet das für Händler und Kunden? Die Meinungen gehen auseinander.

Artikel erschienen in Swiss IT Reseller 2013/01

     

Im Januar sorgten die Schweizer Konsumentenschutzorganisationen für Schlagzeilen: In einem offenen Brief wandten sie sich an Apple und zahlreiche Reseller des iPhone- und iPad-Herstellers wie Swisscom, Orange, Sunrise, Mobilezone, Microspot, Heiniger oder Digitec. Darin forderten sie die Unternehmen auf, sich an die seit dem 1. Januar 2013 geltende neue, zweijährige Gewährleistungsfrist zu halten und ihren Kunden auch eine zweijährige Garantie zu gewähren, was bis dahin nicht der Fall war.

Zwei verschiedene Paar Schuhe

Mit ihrem offenen Brief haben die Konsumentenschutzorganisationen ein heisses Thema aufgegriffen, nämlich welchen Einfluss die verlägerte Gewährleistungspflicht auf die Garantieleistungen der Hersteller hat. Die Begriffe «Gewährleistung» und «Garantie» sind nämlich zwei verschiedene Paar Schuhe, obwohl sie im Alltag oft gleichgesetzt werden. Der Wirtschaftsverband SWICO erklärt den Unterschied folgendermassen: Die Gewährleistung ist eine zwingende, gesetzliche Pflicht des Verkäufers, dafür gerade zu stehen, dass seine Produkte beim Kauf einwandfrei sind, selbst wenn dieser Mangel beim Kauf selbst noch nicht sichtbar war. Im Gegensatz dazu stellt die Garantie eine vertragliche Zusage des Verkäufers, manchmal aber auch des Herstellers dar, während einer gewissen Zeit für die Funktionsfähigkeit eines Produkts zu bürgen, soweit es sachgemäss eingesetzt wurde.

Was Apple macht ist in Ordnung

Die Quintessenz aus dieser kurzen Gegenüberstellung ist, dass es für einen Hersteller wie Apple und dessen Reseller heute also entgegen der Meinung der Konsumentenschutzorganisationen durchaus noch zulässig ist, nur eine Garantiefrist von 12 Monaten anzubieten. Der SWICO kann sich vorstellen, dass es in gewissen Produkte- oder Preissegmenten kommerziell durchaus auch Sinn macht, die Frist zu beschränken. Wie das allerdings gegenüber dem Kunden wirke, sei ein anderes Thema, meint der Verband.

Oder ist doch alles anders?

Damit sollte alles klar sein, dürfte man meinen. Doch weit gefehlt: Für Hubert Stöckli, Professor für Zivilrecht an der Universität Fribourg, geht die gesetzliche Gewährleistung nämlich deutlich weiter als vom SWICO und gemeinhin definiert. Wie er gegenüber «Kassensturz» erklärt, gilt sie in seinen Augen auch für sämtliche Mängel, die irgendwann in den zwei Jahren ab Kauf auftreten. Ähnlich wie Stöckli sieht das Nationalrätin Susanne Leutenegger Oberholzer, die den Anstoss für die Verlängerung der Gewährleistungsfrist gegeben hat: «Der Gesetzgeber hat die bestehende Garantiefrist auf zwei Jahre verlängert», erklärt sie gegenüber dem «Kassensturz». Eine Unterscheidung zwischen Gewährleistung und Garantie gibt es ihrer Meinung nach nicht. Die Sitaution ist momentan also alles andere als geklärt. (mv)


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