Der Bundesrat hat auf den 1. Januar 2016 eine revidierte Verordnung zum Arbeitsgesetz in Kraft gesetzt, welche die Arbeitszeiterfassung in den Betrieben neu regelt. Der nun vorgestellten Lösung war ein langjähriger Prozess vorausgegangen. Schon 2012 wurde eine erste Revisionsvorlage zur Arbeitszeiterfassung in die Vernehmlassung gegeben.
Die geänderte Verordnung ermöglicht nur unter klar definierten Bedingungen eine Flexibilisierung bei der Arbeitszeiterfassung. So ist ein vollständiger Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung nur unter einem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) zulässig, was Swico bedauert. Zwar bringt die Möglichkeit der vereinfachten Erfassung auch für Branchen ohne GAV - und damit für die Mehrheit der Swico-Mitglieder - Erleichterungen. Diese sind jedoch sehr eng gefasst und mit erheblichem administrativem Aufwand verbunden, so dass sich fragt, welche Vorteile unter dem Strich verbleiben. Die Beurteilung ist allerdings von Betrieb zu Betrieb unterschiedlich.
Aufgrund der nicht zu unterschätzenden Komplexität der neuen Regelung wird Swico die erforderlichen Instrumente wie Prozessbeschriebe, Mustervereinbarungen und Merkblätter erstellen und schon sehr bald den Mitgliedfirmen zur Verfügung stellen. Gleichzeitig werden die Kontakte zu anderen Verbänden intensiviert, um eine Revision der Arbeitszeiterfassung auf Stufe Gesetz anzustossen. Dabei muss es darum gehen, dass insbesondere in Branchen mit hoher Arbeitsautonomie, ortsunabhängigen Arbeitsformen und überdurchschnittlichen Salären neue Wege gefunden werden.
Die neuen Bestimmungen können daher nur als allererster Schritt auf dem Weg zu einer weitergehenden Flexibilisierung und Anpassung der Arbeitszeit-
erfassung an den heutigen Arbeitsalltag betrachtet werden.